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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Rechtssatz
Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130179.X02Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013