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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0191 E 5. April 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des B in O, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. April 2000, Zl. RV 438/1- 9/00, betreffend Einkommensteuer 1998, Mehrkindzuschlag 1998 u.a., zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 bezog der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als AHS-Professor. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den drei ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998, des Lohnsteuerfreibetrages für das Jahr 2000 und des Mehrkindzuschlages für 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte er zusammengefasst geltend, im Streitjahr habe ihn eine monatliche Unterhaltsbelastung für seine drei Kinder von S 13.440,-- getroffen. Diese Unterhaltsverpflichtungen hätte das Finanzamt als absetzbar berücksichtigen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte sie aus, die anzuwendenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 in der Stammfassung sowie § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und § 34 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. i. d.F. des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, seien vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, G 168/96, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 aufgehoben worden. Dieser Aufhebung habe der Gesetzgeber durch Änderung des EStG 1988 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998 sowie Änderung des FLAG 1967 durch das Bundesgesetz I Nr. 79/1998 Rechnung getragen (es folgt eine Zitierung der novellierten Bestimmungen). Diese neuen Bestimmungen würden frühestens ab 1. Jänner 1999 anzuwenden sein. Das Finanzamt habe daher für das Streitjahr 1998 zu Recht die den Beschwerdeführer treffenden monatlichen Unterhaltsverpflichtungen als zusätzliche monatliche Belastungen steuerlich unberücksichtigt belassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 25. September 2000, B 907/00).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen als absetzbar sowie in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht er geltend, seine Unterhaltspflichten hätten im geltend gemachten Umfang als absetzbar berücksichtigt werden müssen. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, dass die belangte Behörde im Wege seiner Einvernahme nicht festgestellt hat, in welchem Umfang er tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen Schriftsatz, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitjahr die Bestimmungen des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 und § 34 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. jeweils in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, anzuwenden waren. Das EStG 1988 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1993 berücksichtigt die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Unterhaltes von Kindern in Form von Kinderabsetzbeträgen. Diesbezüglich bestimmt der unter der Überschrift "Steuersätze und Steuerabsetzbeträge" stehende § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1993:
"(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
...
3.a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich S 350,-- für das erste Kind, S 525,-- für das zweite Kind und S 700,-- für jedes weitere Kind zu. ..."
Unterhaltsleistungen an Kinder, die die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem über das durch die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge abgedeckte Ausmaß beeinträchtigen, wurden einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt und zwar auch nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 leg. cit. i. d.F. des Steuerreformgesetzes 1993. Dessen Abs. 7 Z. 1 lautete:
"(7) Für Unterhaltsleistungen gilt Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. ..."
Diese beiden Bestimmungen wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96, mit Wirksamkeit ab Ablauf des 31. Dezember 1998 als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof bestimmte gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG, dass die Aufhebung mit Ausnahme für die Anlassfälle mit Ablauf des 31. Dezember 1998 wirksam wird. Damit waren die in Rede stehenden Bestimmungen noch bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden und auch verfassungsrechtlich unangreifbar. Die Anwendung dieser Bestimmungen im Streitjahr 1998 ist daher zu Recht erfolgt. Im Rahmen dieser pauschalierenden Regelungen kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die tatsächliche Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen an. Im Unterbleiben einer Feststellung der genauen Höhe der Unterhaltsverpflichtungen liegt daher kein Verfahrensmangel.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das von der belangten Behörde erhobene Kostenbegehren, auch den Betrag von S 4.000,-- an Schriftsatzaufwand zu ersetzen, war abzuweisen. Der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz vom 11. Jänner 2001 enthält lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdeschrift sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält dieser Schriftsatz nicht. Es liegt daher kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber
mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebührt.
Wien, am 5. April 2001
Schlagworte
Belangte Behörde als obsiegende ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000150186.X00Im RIS seit
26.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008