Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Famili... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
Rechtssatz: Der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betrie... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Famili... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
Rechtssatz: Der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betrie... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt: In den Jahren 1995 und 1996 erzielte der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als steuerfreie Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Er beantragte für beide Jahre die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und Festsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages als Negativsteuer. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm zu, weil sein Sohn studiere. Das Finanzamt wies die Veranlagungsanträge mit dem Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §33 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0125
Rechtssatz: Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Al... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt: In den Jahren 1995 und 1996 erzielte der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als steuerfreie Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Er beantragte für beide Jahre die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und Festsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages als Negativsteuer. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm zu, weil sein Sohn studiere. Das Finanzamt wies die Veranlagungsanträge mit dem Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §33 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0125
Rechtssatz: Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Al... mehr lesen...
In dem Antragsformular zur Durchführung des Jahresausgleiches 1992 hatte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt. Lt. Vermerk auf dem Antragsformular war die Ehe seit 27. November 1992 geschieden. In der Rubrik "Kinder, für die Sie oder Ihr Ehepartner Familienbeihilfe bezogen haben" begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages für drei namentlich angeführte Kinder. Dieselben Kinder waren in der Rubrik "Kinde... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §18 Abs3 Z2 lita;EStG 1988 §33 Abs4;EStG 1988 §57 Abs2;EStG 1988 §58;EStG 1988 §59;EStG 1988 §72;FamilienbesteuerungsG 1992;
Rechtssatz: § 57 Abs 2 EStG 1988 idF vor dem FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl 312, definierte für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) den B... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrages für seinen am 22. April 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 mit der Begründung: verpflichtet, daß sein Sohn während des betroffenen Zeitraumes den ordentlichen Prä... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrages für seinen am 22. April 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 mit der Begründung: verpflichtet, daß sein Sohn während des betroffenen Zeitraumes den ordentlichen Prä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §29; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/10 97/13/0185 2 Stammrechtssatz Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge anzuwenden ist) kommt es nur auf die objek... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §29; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/10 97/13/0185 2 Stammrechtssatz Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge anzuwenden ist) kommt es nur auf die objek... mehr lesen...
Aus den Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden ergibt sich, daß das Finanzamt mit Bescheid jeweils vom 9. Mai 1996 festgestellt hat, daß der Erstbeschwerdeführer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1995 für zwei im Jahr 1982 bzw. 1984 geborene Kinder im Gesamtbetrag von S 47.000,--, die Zweitbeschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für diese Kinder im Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 zu Unrecht... mehr lesen...
Aus den Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden ergibt sich, daß das Finanzamt mit Bescheid jeweils vom 9. Mai 1996 festgestellt hat, daß der Erstbeschwerdeführer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1995 für zwei im Jahr 1982 bzw. 1984 geborene Kinder im Gesamtbetrag von S 47.000,--, die Zweitbeschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für diese Kinder im Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 zu Unrecht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §29; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0217
Rechtssatz: Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge a... mehr lesen...
Index: L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs5 lita;JWG Bgld 1957 §29; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0217
Rechtssatz: Eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Ki... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §29; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0217
Rechtssatz: Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge a... mehr lesen...
Index: L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs5 lita;JWG Bgld 1957 §29; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0217
Rechtssatz: Eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Ki... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist geschieden. In den Jahren 1991 und 1992 bezog sie für drei Kinder Familienbeihilfe. In den diese Jahre betreffenden Jahresausgleichsbescheiden berücksichtigte das Finanzamt antragsgemäß jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag. Mit der Begründung: , es sei neu hervorgekommen, daß der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Einkünfte von jährlich mehr als 40.000,-- S erzielt habe, verfügte das Finanzamt in der Folge die Wiederaufnahme der Jahresausgleichsverfa... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1989/660;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0177 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0212 2 Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungs... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. April 1991 die Eintragung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Alleinerhalter (im folgenden: Alleinerhalterabsetzbetrag) auf ihrer Lohnsteuerkarte. In der Begründung: führte sie an, ihr Mann lebe von ihr getrennt und sie beziehe für das im Jahr 1974 geborene (Enkel)kind P. die Familienbeihilfe. Diesem Antrag gab das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Juli 1991 keine Folge, wobei es darauf hinwies, daß für die Beurteilung abgaben... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs4 impl;EStG 1972 §57 Abs2 impl;EStG 1988 §33 Abs4;EStG 1988 §57 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0162
95/13/0163
95/13/0164 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0135 E 21. Dezember 1992 RS 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs4 impl;EStG 1972 §57 Abs2 impl;EStG 1988 §33 Abs4;EStG 1988 §57 Abs2 idF 1989/660; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0162
95/13/0163
95/13/0164 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/21 89/13/0135 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Eine aufrechte Ehe spricht... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1989/660;EStG 1988 §57 Abs2 idF 1989/660;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0162
95/13/0163
95/13/0164 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0212 2 Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer für den Sohn David bezogene Familienbeihilfe hinsichtlich des Zeitraumes November 1990 bis März 1993 sowie den Kinderabsetzbetrag hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis März 1993 zurück. Das Kind habe im betreffenden Zeitraum dem Haushalt des Beschwerdeführers nicht angehört. Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid und brachte im wesentlichen vor, die Behörde habe einen unrichtigen Sachverhalt ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer für den Sohn David bezogene Familienbeihilfe hinsichtlich des Zeitraumes November 1990 bis März 1993 sowie den Kinderabsetzbetrag hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis März 1993 zurück. Das Kind habe im betreffenden Zeitraum dem Haushalt des Beschwerdeführers nicht angehört. Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid und brachte im wesentlichen vor, die Behörde habe einen unrichtigen Sachverhalt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996140006.X01 Im RIS seit 01.06.2001 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996140006.X01 Im RIS seit 01.06.2001 mehr lesen...