Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die für ihre am 6. März 1970 geborene Tochter Sabine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis Oktober 1993 mit der Begründung: zurück, dass sich Sabine seit 3. Juli 1992 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. D... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die für ihre am 6. März 1970 geborene Tochter Sabine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis Oktober 1993 mit der Begründung: zurück, dass sich Sabine seit 3. Juli 1992 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. D... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;
Rechtssatz: Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturasch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 7 Stammrechtssatz Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;
Rechtssatz: Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturasch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 7 Stammrechtssatz Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge a... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er lebte mit seiner Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte hiezu aus, dass seine Ehefrau im Jahr 1998 Einkünfte von "Abfertigung nach Kündigung in Karenz" S 65.072,-- bezogen habe. Das Finanzamt berücksichtigte beim Einkommensteuerbescheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er lebte mit seiner Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte hiezu aus, dass seine Ehefrau im Jahr 1998 Einkünfte von "Abfertigung nach Kündigung in Karenz" S 65.072,-- bezogen habe. Das Finanzamt berücksichtigte beim Einkommensteuerbescheid... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67;
Rechtssatz: Bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67 Abs12;
Rechtssatz: Für die Grenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4 EStG auch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs 3 EStG in Abzug zu bringen. Dem Abzug des Werb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67;
Rechtssatz: Bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67 Abs12;
Rechtssatz: Für die Grenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4 EStG auch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs 3 EStG in Abzug zu bringen. Dem Abzug des Werb... mehr lesen...
Nach der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 bezog der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als AHS-Professor. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den drei ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998, des Lohnsteuerfreibetrages für das Jahr 2000 und des Mehrkindzuschlages für 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte ... mehr lesen...
Nach der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 bezog der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als AHS-Professor. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den drei ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998, des Lohnsteuerfreibetrages für das Jahr 2000 und des Mehrkindzuschlages für 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0191 E 5. April 2001
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit a und des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988, jeweils idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818, kommt es nicht auf die tatsäch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0191 E 5. April 2001
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit a und des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988, jeweils idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818, kommt es nicht auf die tatsäch... mehr lesen...
Einziger Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ob dem Beschwerdeführer, einem pensionierten Finanzbeamten, für das Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Während das Finanzamt die für den Beschwerdefall maßgebliche Grenze von 30.000 S deshalb als überschritten ansah, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers aus einem Dienstverhältnis steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 34.200 S (36.000 S laufender Bezug abzüglich des Werbungskostenpauschales von 1.80... mehr lesen...
Einziger Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ob dem Beschwerdeführer, einem pensionierten Finanzbeamten, für das Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Während das Finanzamt die für den Beschwerdefall maßgebliche Grenze von 30.000 S deshalb als überschritten ansah, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers aus einem Dienstverhältnis steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 34.200 S (36.000 S laufender Bezug abzüglich des Werbungskostenpauschales von 1.80... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §2 Abs4;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd § 2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §2 Abs4;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd § 2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jen... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist verheiratet und hat ein Kind. Er betreibt eine Fremdenpension. Im Hinblick auf die daraus entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte -168.014 S für 1994 und -350.729 für 1995. Die Ehefrau des Mitbeteiligten erzielte Einkünfte von 38.930 (im Jahr 1994) und von 23.892 (im Jahr 1995). In den an den Mitbeteiligten ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Dies führte gemäß ... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist verheiratet und hat ein Kind. Er betreibt eine Fremdenpension. Im Hinblick auf die daraus entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte -168.014 S für 1994 und -350.729 für 1995. Die Ehefrau des Mitbeteiligten erzielte Einkünfte von 38.930 (im Jahr 1994) und von 23.892 (im Jahr 1995). In den an den Mitbeteiligten ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Dies führte gemäß ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs2;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §33 Abs8 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige ist von der Beh zu Recht als Alleinverdiener qualifiziert worden. Da auch die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für 1994 und 1995 mit mindestens 2000 S negativ war, ist die Beh zu Recht zum Er... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs2;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §33 Abs8 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige ist von der Beh zu Recht als Alleinverdiener qualifiziert worden. Da auch die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für 1994 und 1995 mit mindestens 2000 S negativ war, ist die Beh zu Recht zum Er... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. Februar 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Beschwerdeführerin strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit 13. November 1995 berufstätig und bis dahin keinerle... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. Februar 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Beschwerdeführerin strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit 13. November 1995 berufstätig und bis dahin keinerle... mehr lesen...