RS Vwgh 1999/7/27 99/14/0124

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Veröffentlicht am 27.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §33 Abs1;
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;
EStG 1988 §33 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/14/0125

Rechtssatz

Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag - im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 15.1. zu § 33 EStG 1988). Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach § 33 Abs 1 legcit errechnete Steuer mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140124.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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