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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/14/0125Rechtssatz
Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag - im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 15.1. zu § 33 EStG 1988). Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach § 33 Abs 1 legcit errechnete Steuer mindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140124.X01Im RIS seit
03.04.2001