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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §33 Abs4 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0162 95/13/0163 95/13/0164Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0135 E 21. Dezember 1992 RS 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens" stellt ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt. Von einem "Nicht-Dauernd-Getrennt-Leben" ist in diesem Zusammenhang auch dann noch zu sprechen, wenn der Abgabenpflichtige zB aus Gründen seines Berufes - sei es auch für längere Zeit und immer wieder - vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend ist, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch an diesen zurückkehrt, um sodann gemeinsam mit seinem Ehegatten dort zu leben (Hinweis E 15.2.1984, 83/13/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130161.X02Im RIS seit
11.07.2001