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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim BurgenlandNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0217Rechtssatz
Eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung iSd § 2 Abs 5 lit a FamLAG angesehen werden (Hinweis E 18.12.1985, 84/13/0121; E 19.5.1969, VwSlg 3912 F/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130185.X01Im RIS seit
01.02.2002