Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §33 Abs4 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0162 95/13/0163 95/13/0164Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/21 89/13/0135 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung iSd § 33 Abs 4 EStG 1972. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderlegbar. Verläßt ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu verbringen, liegt eine "dauernde Trennung" iSd § 33 Abs 4 EStG 1972 auch dann vor, wenn die Gatten übereinkommen, die Ehe nach außen hin - etwa mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder - aufrecht zu erhalten. Im Regelfall wird daher die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130161.X01Im RIS seit
11.07.2001