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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0217Rechtssatz
Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge anzuwenden ist) kommt es nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe an (soweit nicht § 26 Abs 1 zweiter Halbsatz legcit zur Anwendung kommt). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FamLAG relevante subjektive Elemente der Vorwerfbarkeit des Verhaltens können für die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge dahingestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130185.X02Im RIS seit
01.02.2002