RS Vwgh 2001/5/10 99/15/0256

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs3;
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
EStG 1988 §67;

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale (oder der Betrag höherer tatsächlicher Werbungskosten) auch dann in Abzug zu bringen, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Ehepartners ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150256.X02

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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