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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs3;Rechtssatz
Bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale (oder der Betrag höherer tatsächlicher Werbungskosten) auch dann in Abzug zu bringen, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Ehepartners ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150256.X02Im RIS seit
29.08.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013