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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs1;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist von der Beh zu Recht als Alleinverdiener qualifiziert worden. Da auch die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für 1994 und 1995 mit mindestens 2000 S negativ war, ist die Beh zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag jeweils mit 2.000 S gutzuschreiben ist. Daran ändert der Umstand, dass auch die Ehefrau des Abgabepflichtigen ihrerseits die Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages (und der Steuergutschrift nach § 33 Abs 8 EStG 1988) erfüllt hat, nichts. Der Bezeichnung des Absetzbetrages als "Allein"verdienerabsetzbetrag kommt für die Auslegung der Norm zum einen deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Gesetz den Alleinverdiener ausdrücklich definiert und dabei nicht darauf abstellt, dass für einen Steuerpflichtigen dann die Voraussetzungen nicht gegeben seien, wenn auch sein Ehepartner die Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages erfülle. Im Übrigen müsste dann gesetzlich geregelt sein, welcher Partner in den Genuss des Alleinverdienerabsetzbetrages käme. Zum anderen lässt auch der Zweck der Regelung des Absetzbetrages und der Steuergutschrift nicht erkennen, dass den besonderen Erschwernissen von Ehepartnern, die Kinder aufziehen und die sich in den unteren Einkommensbereichen befinden, nicht mit einer Steuergutschrift an jeden der Ehepartner entsprochen werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140280.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013