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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;Rechtssatz
Für die Grenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4 EStG auch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs 3 EStG in Abzug zu bringen. Dem Abzug des Werbungskostenpauschales steht nicht entgegen, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im gegenständlichen Fall ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen und das Werbungskostenpauschale in § 67 Abs 12 EStG 1988 nicht angeführt ist. § 67 Abs 12 EStG 1988 kommt nämlich ausschließlich die Bedeutung zu festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw der Einkommensteuerbemessung des Steuerpflichtigen) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern. Für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw der Einkommensteuerbemessung des Steuerpflichtigen) ist das Werbungskostenpauschale von den laufenden Bezügen in Abzug zu bringen und bewirkt damit eine Steuerentlastung in Höhe des Grenzsteuersatzes des Tarifes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150256.X01Im RIS seit
29.08.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013