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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0095 E 18.05.2020Rechtssatz
Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0128, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150090.L03Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020