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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0221 E 3. Juli 1991 VwSlg 6617 F/1991 RS 1Stammrechtssatz
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 27 EStG 1972, Textziffer 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130069.X01Im RIS seit
27.11.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013