Entscheidungen zu § 23 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

1.655 Dokumente

Entscheidungen 1.651-1.655 von 1.655

RS Vwgh 1986/10/22 85/13/0153

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1661/79 E 15. April 1980 VwSlg 5471 F/1980 RS 1 Stammrechtssatz Ist der Kommanditist einer KG nach dem Gesellschaftsvertrag nach Leistung der bedungenen Einlage in keinem Fall zu irgendeiner Nachschußpflicht verhalten, so sind die ihm vertraglich angelasteten und von seinem Kapitalkonto (bzw einem besonderen Verr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1986

RS Vwgh 1986/10/21 84/14/0094

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Eine Mitunternehmerschaft liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter am Betriebsvermögen, an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. (Hinweis auf E vom 26.5.1982, 3161/78, 7.6.1983, 82/14/0213, 11.12.1985, 84/13/0110) European Case Law Iden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.10.1986

RS Vwgh 1986/9/24 84/13/0146

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0197 E 23. April 1985 VwSlg 5997 F/1985 RS 1 Stammrechtssatz Eine im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft durch den Kommanditisten übernommene Wechselbürgschaft kann zu einem Verlust führen, den der Kommanditist über seine Vermögenseinlage hinaus zu tragen h... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1986

RS Vwgh 1986/7/15 83/14/0203

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Hinweis E 4.3.1986, 84/14/0063). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1983140203.X01 Im RIS seit 15.07.1986 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.07.1986

TE Vwgh Erkenntnis 1976/4/27 1435/74

Der Beschwerdeführer ist Gebäudeverwalter und Realitätenvermittler sowie Mitunternehmer eines Bauunternehmens. Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung unvollständig erklärt hatte und nahm in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1964 bis 1966 entsprechende Erhöhungen der erklärten Einkünfte vor. In den Jahren 1964 und 1966 wurde außerdem di... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.04.1976

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