RS Vwgh 1987/1/20 86/14/0093

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein Gewinn ist auf Gesellschafter grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag zu verteilen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn einem Gesellschafter tatsächlich - unter welchem Titel und in welcher Form immer - ein höherer als der gesellschaftsvertraglich vorgesehene Gewinnanteil zukommt (Hinweis auf E 19.2.1979, 214/77, vom 6.5.1980, 1345/79, vom 21.10.1980, 2385/79, 8.11.1983, 83/14/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140093.X01

Im RIS seit

20.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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