RS Vwgh 1986/9/24 84/13/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0197 E 23. April 1985 VwSlg 5997 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft durch den Kommanditisten übernommene Wechselbürgschaft kann zu einem Verlust führen, den der Kommanditist über seine Vermögenseinlage hinaus zu tragen hat (Hinweis E 15.4.1980, 1661/79, VwSlg 5471 F/1980; E 19.9.1984, 83/13/0001). Zu einem solchen Verlust kommt es aber erst, wenn ernsthaft bzw mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ganz oder zum Teil gerechnet werden muß, ohne daß die Möglichkeit eines (erfolgreichen) Regresses besteht (Hinweis auf E 8.3.1982, 216/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130146.X03

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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