RS Vwgh 1986/10/21 84/14/0094

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Eine Mitunternehmerschaft liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter am Betriebsvermögen, an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. (Hinweis auf E vom 26.5.1982, 3161/78, 7.6.1983, 82/14/0213, 11.12.1985, 84/13/0110)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140094.X01

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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