RS Vwgh 1987/4/28 84/14/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1987
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird zwischen nahen Angehörigen eine echte oder unechte stille Gesellschaft begründet und im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß der eintretende Gesellschafter zwar am gesamten Verlust, aber nur am halben Gewinn beteiligt ist und sind auf Grund der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung (es wurden nur Verluste erzielt) weitere Verluste zu erwarten, so hält dieses Gesellschaftsverhältnis einem Drittvergleich nicht stand und ist für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen (Hinweis auf E 18.5.1977, 346/77, VwSlg 5139/F und vom 10.2.1987, 86/14/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984140108.X01

Im RIS seit

28.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten