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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2;Rechtssatz
Wird zwischen nahen Angehörigen eine echte oder unechte stille Gesellschaft begründet und im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß der eintretende Gesellschafter zwar am gesamten Verlust, aber nur am halben Gewinn beteiligt ist und sind auf Grund der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung (es wurden nur Verluste erzielt) weitere Verluste zu erwarten, so hält dieses Gesellschaftsverhältnis einem Drittvergleich nicht stand und ist für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen (Hinweis auf E 18.5.1977, 346/77, VwSlg 5139/F und vom 10.2.1987, 86/14/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984140108.X01Im RIS seit
28.04.1987