Ist der Kommanditist einer KG nach dem Gesellschaftsvertrag nach Leistung der bedungenen Einlage in keinem Fall zu irgendeiner Nachschußpflicht verhalten, so sind die ihm vertraglich angelasteten und von seinem Kapitalkonto (bzw einem besonderen Verrechnungskonto) abgebuchten Verlustanteile an der KG insoweit dem Komplementär zuzurechnen, als sie die Kommanditeinlage übersteigen.