RS Vwgh 1999/9/22 96/15/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §47;
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §47;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0239 96/15/0238

Rechtssatz

Bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen - dem ist das hier vorliegende Verhältnis zwischen der Gesellschaft und einem maßgeblich beteiligten Gesellschafter gleichzusetzen - ist nur eine Entlohnung in der Höhe anzuerkennen, wie sie unter Gesichtspunkten der Qualität und Quantität des Arbeitnehmers auch zwischen Fremden üblich wäre (Hinweis E 10.9.1998, 93/15/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150232.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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