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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0239 96/15/0238Rechtssatz
Bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen - dem ist das hier vorliegende Verhältnis zwischen der Gesellschaft und einem maßgeblich beteiligten Gesellschafter gleichzusetzen - ist nur eine Entlohnung in der Höhe anzuerkennen, wie sie unter Gesichtspunkten der Qualität und Quantität des Arbeitnehmers auch zwischen Fremden üblich wäre (Hinweis E 10.9.1998, 93/15/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150232.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011