RS Vwgh 1999/9/30 98/15/0005

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, die in der Folge einem Angehörigen des Betriebsinhabers zur Nutzung überlassen wird, kann sich aus dem Dienstverhältnis des Benutzers der Wohnung zum Betriebsinhaber ergeben. Im Falle einer persönlichen Nahebeziehung ist eine private Veranlassung auszuschließen und damit eine betriebliche Veranlassung anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung die Überlassung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmer bei Betrieben vergleichbarer Art üblich ist (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204). Die Rechtsprechung stellt sohin allgemein auf die Verkehrsauffassung, aber nicht auf jene "der Vertragsparteien" ab. Andererseits kommt der "Üblichkeit" einer Gestaltung maßgebliche Bedeutung zu, weshalb durchaus auch eine vergleichende Betrachtung anzustellen ist. Unter der Verkehrsauffassung ist die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu verstehen (Hinweis E 14.6.1988, 88/14/0015).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verkehrsauffassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150005.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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