RS Vwgh 1999/7/27 94/14/0130

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Veröffentlicht am 27.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0171 2

Stammrechtssatz

Auch Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium erfolgen grundsätzlich nicht zur Berufsfortbildung, sondern zur Berufsausbildung und gehören daher der privaten Lebenssphäre an. Eine Ausnahme hievon (iSd E 7.4.1981, 2763/80, VwSlg 5571 F/1981), liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Hochschulassistent den Doktorgrad als Voraussetzung zur Verlängerung seines Assistentenverhältnisses benötigt (daher keine Werbungskosten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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