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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: SWK 1999, S 765 - S 767;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0100 10Stammrechtssatz
Eine verfassungskonforme Interpretation des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ergibt, dass jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen ist. Ist die Einkunftsquelle ein Betrieb, stellt das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes ab. Steht das Arbeitszimmer mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang, ist ebenfalls nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen der einen konkreten beruflichen Beschäftigung abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150211.X02Im RIS seit
21.02.2002