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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3 (hier : Der Abgabepflichtige ist HTL-Lehrer und absolviert Kurse für die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung; das Berufsbild eines HTL-Lehrers unterscheidet sich wesentlich von jenem eines Ziviltechnikers; EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufs darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140096.X03Im RIS seit
20.11.2000