RS Vwgh 1999/9/24 99/14/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
ZivTG 1993 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3 (hier : Der Abgabepflichtige ist HTL-Lehrer und absolviert Kurse für die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung; das Berufsbild eines HTL-Lehrers unterscheidet sich wesentlich von jenem eines Ziviltechnikers; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufs darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140096.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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