RS Vwgh 1999/7/20 99/13/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/13/0065 E 31. Mai 2000

Rechtssatz

Die Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie etwa auch jenes nach Nahrung und Unterkunft, so weit befriedigt sind, dass er arbeiten kann. Auch die für Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen damit eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als Betriebsausgaben nicht absetzbar. Hat ein Steuerpflichtiger Kinder, ohne deren Betreuung ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, dann verhält es sich mit den für die Fremdbetreuung dieser Kinder aufgewendeten Kosten in gleicher Weise wie mit den Kosten für Nahrung und Unterkunft. Denn auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Kinder hat, hat nicht mit seinem Beruf, sondern mit seiner Privatsphäre zu tun. Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130018.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten