Index: 21/02 Aktienrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: AktG 1965 §20;GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §4 Abs1;
Rechtssatz: Die Einbringung von Grundstücken in eine Aktiengesellschaft mit Sacheinlagevertrag gegen den Erwerb neuer Aktien stellt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang dar; die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Hinweis E 26.... mehr lesen...
Über Erwerbsvorgänge einer im Inland gelegenen Liegenschaft wurde dem Finanzamt von den an diesen Transaktionen beteiligten Personen folgendes angezeigt: 1.) Kaufvertrag vom 16. Juli 1975 zwischen Ingrid P als Veräußerin und dem Vater der Beschwerdeführerin (in der Folge nur: Vater) als Erwerber um einen Kaufpreis von 10 Mio S, von dem die Hälfte sogleich bar zu erlegen sei, während der Rest durch eine Bankgarantie bis 31. Dezember 1976 sichergestellt werde. 2.) Kaufvertrag vom 30. Ok... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 767;
Rechtssatz: Beim Grundstücksbeschaffungsauftrag ist die Grunderwerbsteuer für den Beschaffungsauftrag aus der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung sind alle Leistungen, die dem Auftraggeber aus der Ausführung des Auftrages erwachsen, so die Erstattung des Kaufpreises, die Kosten des Erwerbsgeschäft... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerde enthält - in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten - im wesentlichen folgenden Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG): Für eine Forderung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes gegen einen seiner Klienten war in dem - dessen inländische Liegenschaft ... betreffenden - Grundbuch das Pfandrecht an ihr einverleibt gewesen. Da der Beschwerdeführer "vorerst nicht im eigenen Namen gegen den ehemaligen Klienten Exekution führen wollte", hatte er einer f... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §10 Abs2;GrEStG 1955 §11;
Rechtssatz: Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung (im Sinne des GrEStG 1955, insbesondere dessen § 11) ist zum Besteuerungsgrundsatz erhoben, die Berechnung vom Wert des Grundstückes ist nur in den in Abs 2 des § 10 GrEStG 1955 taxativ aufgezählten Fällen zulässig (Hinweis E 1.7.1982, 82/16/0047). ... mehr lesen...
Mit den im Spruch: dieses Erkenntnisses näher angeführten und mit weiteren, im wesentlichen gleichlautenden zwölf Berufungsentscheidungen wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) jeweils die Berufung eines bzw. einer der - in der Folge als Miteigentümer bezeichneten - 38 Miteigentümer einer bestimmten Liegenschaft in Wien VIII. (in der Folge: Liegenschaft) gegen den ihn bzw. sie betreffenden Bescheid des Finanzamtes für G... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber der Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierung... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber der Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierung... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt. Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungsk... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; Beachte Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.
Rechtssatz: In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ist auch die Umsatzsteuer einzubez... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §11; Beachte Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistu... mehr lesen...
Index: 20/02 Familienrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: EheG §55a;GrEStG 1955 §10 Abs1;
Rechtssatz: Im Falle der Vermögensaufteilung im Zuge einer Ehescheidung nach § 55a EheG ist eine Gegenleistung nach § 10 Abs 1 GrEStG 1955 nicht vorhanden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988160031.X04 Im RIS seit 24.10.2001 mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;GrEStG 1955 §10 Abs1;HGB §142; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 417;
Rechtssatz: Ausführungen zur Berechnung der Gegenleistung, wenn ein Gesellschafter einer nur aus zwei Gesellschaftern bestehenden Personenhandelsgesellschaft nach Ausscheiden des anderen Gesellschafters durch Anwachsung das Alleineigentum an einem bisher... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita; Beachte Besprechung in:AnwBl 1989/5, 290;
Rechtssatz: Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die GrEStG ist da... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/06 Verkehrsteuern
Norm: GJGebG 1962 §29 Abs1 Satz1;GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Ermittlung der wegen einer Grundbuchseintragung auf Grund eines Leibrentenvertrages über mehrere Grundstücke (hier: Vertragsabschluß Vater - eheliche Kinder) nach § 29 Abs 1 erster Satz GJGebG 1962 auflaufenden Gerichtsgebü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §10 Abs1;EStG 1972 §10 Abs2 Z5;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Veräußerung eines Betriebes (Teilbetriebes) setzt einen lebenden wirtschaftlichen Organismus voraus, dh, dem Erwerber müssen die die wesentlichen Grundlagen des Betriebes bildenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, die ihm die Fortführung des Betriebes ermöglichen; bei der Veräußerun... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §15 Abs1;GrEStG 1955 §1 Abs2;GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §2 Abs2 Z1; Beachte Besprechung in:FJ 1987/9, S 138;
Rechtssatz: Die Einräumung eines Baurechtes ist ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang, wobei die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist. Bei der vereinbarten Gegenleistung handelt es sich um wiederkehren... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs1;GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Das Wort "soweit" im § 10 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955 ist nicht dahingehend auszulegen, daß die Grunderwerbsteuer dann, wenn die Gegenleistung unangemessen niedrig ist, aus dem Wert des Grundstückes zu berechnen wäre (Hinweis E 26.11.1970, 1234/69, VwSlg 4156 F/1970). Vielmehr ist die Berechnung vom Wert der Gegenleistung zum Bes... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §11 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Gegenleistung ist der Betrag, mit dem die Beteiligten das Grundstück auf die ursprünglich geschuldete Leistung anrechnen. Wird also das Grundstück in Erfüllung einer Geldforderung hingegeben, bildet der Betrag der Forderung die Gegenleistung auch dann, wenn der Wert des Grundstückes geringer oder höher ist als die Forderung, die durch die H... mehr lesen...
Der Erstbeschwerdeführer betreibt das Gewerbe eines Rauchfangkehrermeisters und ging ab dem Steuer- und Kalenderjahr 1969 von der bisher von ihm gehandhabten Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz auf jene durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über. Seiner beim Finanzamt am 26. Februar 1971 eingebrachten Einkommensteuererklärung 1969 und der am gleichen Tag eingebrachten Gewerbesteuererklärung 1969 legte er u.a. die diesen ... mehr lesen...