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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §20;Rechtssatz
Die Einbringung von Grundstücken in eine Aktiengesellschaft mit Sacheinlagevertrag gegen den Erwerb neuer Aktien stellt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang dar; die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Hinweis E 26.11.1970, 1234/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160234.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010