TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/14 90/16/0129

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. April 1990, GZ. GA 11-2179/89, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt.

Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungskosten, insbesondere

die darin enthaltene Zinsenvorschreibung und die Umsatzsteuer,

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen' Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Rechtsfragen in jeder Beziehung jenen entsprechen, die für das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/16/0103-0128, maßgebend waren, in welchen Verfahren die Beschwerdeführer gegen dieselbe belangte Behörde durch den auch im vorliegenden Beschwerdefall , einschreitenden Rechtsfreund vertreten wurden, kann der Verwaltungsgerichtshof sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung als auch der Begründung auf das erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag verweisen (vgl. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz. r

W i e n , am 14. Februar 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160129.X00

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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