RS Vwgh 1991/2/14 90/16/0103

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.

Rechtssatz

In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen (Hinweis E 22.1.1989, 88/16/0097, ÖStZB 17/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160103.X05

Im RIS seit

14.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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