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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §10 Abs1;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.Rechtssatz
In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen (Hinweis E 22.1.1989, 88/16/0097, ÖStZB 17/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160103.X05Im RIS seit
14.02.1991Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009