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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Gegenleistung ist der Betrag, mit dem die Beteiligten das Grundstück auf die ursprünglich geschuldete Leistung anrechnen. Wird also das Grundstück in Erfüllung einer Geldforderung hingegeben, bildet der Betrag der Forderung die Gegenleistung auch dann, wenn der Wert des Grundstückes geringer oder höher ist als die Forderung, die durch die Hingabe desselben erlischt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160210.X04Im RIS seit
26.06.1986Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016