RS Vwgh 1986/6/26 84/16/0210

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Wort "soweit" im § 10 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955 ist nicht dahingehend auszulegen, daß die Grunderwerbsteuer dann, wenn die Gegenleistung unangemessen niedrig ist, aus dem Wert des Grundstückes zu berechnen wäre (Hinweis E 26.11.1970, 1234/69, VwSlg 4156 F/1970). Vielmehr ist die Berechnung vom Wert der Gegenleistung zum Besteuerungsgrundsatz erhoben, die Berechnung vom Wert des Grundstückes hingegen nur in den im Abs 2 des § 10 GrEStG 1955 taxativ aufgezählten Fällen zulässig. Das hat zur Folge, daß selbst bei Vorliegen einer geringen Gegenleistung die Steuer von dieser, beim Fehlen einer Gegenleistung aber von dem - gegenüber der geringen Gegenleistung höheren Wert des Grundstückes zu berechnen ist (Hinweis E 1.7.1982, 82/16/0047, VwSlg 5699 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984160210.X02

Im RIS seit

26.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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