RS Vwgh 1991/6/27 90/16/0169

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z4;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z5;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Rahmen der sogenannten "Bauherrenmodelle" unterliegen der Grunderwerbsteuer - als zwei getrennte Steuerfälle - der Verkauf des unbebauten Grundstücks (Miteigentumsanteils) durch den Grundstückseigentümer an den "Erwerber im Bauherrenmodell" zum Kaufpreis nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 und die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluß durch den verwertungsbefugten Initiator nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 1 Abs 2 GrEStG 1987. Als Bemessungsgrundlage des letztgenannten Erwerbs ist die gesamte Gegenleistung heranzuziehen, soweit sie über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160169.X06

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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