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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §2 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0120Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 ist nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, daß jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch
(§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987) zu versteuern ist (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Textziffer 183 und 184 zu § 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160119.X03Im RIS seit
14.01.2002