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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen
(Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971). Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist es nicht rechtswidrig, einen Kauf eines Grundsstücks mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter "Werkvertrag" (hier: "Bauvertrag") geschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160169.X02Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015