Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §11;GrEStG 1955 §12 Abs1;GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist eine Schenkung dann nicht von der Besteuerung nach dem GrEStG 1955 ausgenommen, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschr ermittelte Wert der Auflage höher ist als der ebenfalls nach steuerrechtlichen Vorschr ermittelte Wert der Liegenschaft, wobei als Wert der Liegenschaft iSd Bes... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §2 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §3 Z2;
Rechtssatz: Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbest... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §3 Z2; Beachte Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444;
Rechtssatz: Eine Auflage iSd § 3 Z 2 GrEStG 1955 stellt insbesondere die Übernahme von auf dem Grundstück lastenden Hypotheken dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X07 Im RIS seit 19.05.1988 Zu... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §2 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §3 Z2;
Rechtssatz: Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbest... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen nach stRsp des VwGH in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 A... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §11;GrEStG 1955 §12 Abs1;GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Eine Schenkung ist dann nicht von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften ermittelte Wert der Auflage höher ist als der ebenfalls nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert der Liegenschaft; wobei als Wert der Liegenschaft im Sinne der Bestimmun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;GrEStG 1987;VwRallg;
Rechtssatz: Die Befreiungsbestimmungen des GrEStG 1955, insbesondere die des § 4 Abs 2 lit b GrEStG 1987 sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Daran vermag auch der
Spruch: des E des VfGH vom 10.12.986, G 167/86, nichts zu ändern. ... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs2 Z4;GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Schließt ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Erben ein Übereinkommen, wonach ihm aus dem Nachlaß an Stelle seines schuldrechtlichen Anspruches ein Grundstück zukommen soll, so ist in einem solchen Fall der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 195... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §12 Abs1;GrEStG 1955 §3 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/16/0134 E 31. Jänner 1985 RS 1 Stammrechtssatz Der "Wert des Grundstückes" gemäß § 3 Z 2 GrEStG ist gemäß § 12 Abs 1 GrEStG dessen Einheitswert (Hinweis E 15.2.1960, 478/56, VwSlg 2172 F/1960, E 19.2.1970, 1144/68, sowie auf Dorazil-Schwärzler, GrEStG, S 140). ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Im Falle des Grundstückserwerbs durch Schenkung unter einer den Wert (Einheitswert) des Grundstücks übersteigenden Auflage (hier: Durch Erwerbsvorgang übernommene Schulden größer als der Einheitswert des Unternehmensanteiles) sind hinsichtlich der Besteuerung dieses Vorganges nicht die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes und S... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs2;GrEStG 1955 §12 Abs1;GrEStG 1955 §12 Abs3;GrEStG 1955 §3 Z6;
Rechtssatz: Eine Stichtagsbewertung nach § 12 Abs 3 GrEStG 1955 soll dann nicht in Betracht kommen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die für die (damals zutreffende) Feststellung des Einheitswertes maßgebend waren, auch zu der Zeit noch fortbestehen, zu der das Grundstücksgeschäft abgeschlossen w... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §3 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1144/68 E 19. Februar 1970 RS 1 Stammrechtssatz Übersteigt bei Grundstücksschenkungen unter einer Auflage der Wert der Auflage den Wert des Grundstückes, so unterliegt der übersteigende Betrag (der Auflage) der Grunderwerbsteuer. Wert der Auflage und Wert des Grundstückes sind nach den Vorschriften des BewG 1955 zu ermitteln (Hin... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10 Abs2;GrEStG 1955 §12;GrEStG 1955 §3 Z6;
Rechtssatz: Da im Falle des Erwerbes von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke ein Vergleich mit den enteigneten Grundstücken gemäß § 12 GrEStG 1955 anzustellen ist, gilt § 12 GrEStG insoweit auch für diese. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986160127.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Auch der Erwerb einer Sachgesamtheit, zu der ein inländisches Grundstück gehört, führt zur Grunderwerbsteuerpflicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985160014.X05 Im RIS seit 16.10.1986 mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;GrEStG 1955 §3 Z2;
Rechtssatz: Übersteigt im Falle einer Schenkung unter einer Auflage der Wert der Auflagen den Wert des übereigneten Grundstücks, unterliegt auch eine Schenkung nach bürgerlichem Recht der Grunderwerbsteuer. Unter einer Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung iSd Privatrechtes, sondern auch jede dem Beschenkten als solche auferlegte Leistung, d... mehr lesen...