RS Vwgh 1986/10/16 86/16/0127

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs2;
GrEStG 1955 §12;
GrEStG 1955 §3 Z6;

Rechtssatz

Da im Falle des Erwerbes von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke ein Vergleich mit den enteigneten Grundstücken gemäß § 12 GrEStG 1955 anzustellen ist, gilt § 12 GrEStG insoweit auch für diese.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160127.X01

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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