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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Da im Falle des Erwerbes von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke ein Vergleich mit den enteigneten Grundstücken gemäß § 12 GrEStG 1955 anzustellen ist, gilt § 12 GrEStG insoweit auch für diese.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160127.X01Im RIS seit
16.10.1986