RS Vwgh 1986/10/16 86/16/0127

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs2;
GrEStG 1955 §12 Abs1;
GrEStG 1955 §12 Abs3;
GrEStG 1955 §3 Z6;

Rechtssatz

Eine Stichtagsbewertung nach § 12 Abs 3 GrEStG 1955 soll dann nicht in Betracht kommen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die für die (damals zutreffende) Feststellung des Einheitswertes maßgebend waren, auch zu der Zeit noch fortbestehen, zu der das Grundstücksgeschäft abgeschlossen wird. Solcherart liegt eine rechtliche Abweichung des § 12 Abs 3 erster Satz GrEStG nur dann vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in bezug auf das enteignete Grundstück seit dem letzten Feststellungszeitpunkt geändert haben. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Feststellung des letzten Einheitswertes nicht geändert und ist bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen nur der Wert des Grundstückes gestiegen oder gefallen, dann hat auch eine Stichtagsbewertung stattzufinden (Hinweis auf Begründung zu § 12 des deutschen GrEStG vom 29.5.1940, RStBl 1940, 387, 409).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160127.X02

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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