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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gehören zu einem erblosen Nachlaß Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955. Die Zuweisung des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, weil für das Vorliegen des Tatbestandes "Erwerb durch Erbanfall" die Berufungsgründe des § 533 ABGB maßgeblich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160080.X02Im RIS seit
19.05.1988