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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Schließt ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Erben ein Übereinkommen, wonach ihm aus dem Nachlaß an Stelle seines schuldrechtlichen Anspruches ein Grundstück zukommen soll, so ist in einem solchen Fall der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 bedarf. Es handelt sich hiebei um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 3 Z 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist (Hinweis E 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160160.X05Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009