RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0035

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §12 Abs1;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Rechtssatz

Eine Schenkung ist dann nicht von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften ermittelte Wert der Auflage höher ist als der ebenfalls nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert der Liegenschaft; wobei als Wert der Liegenschaft im Sinne der Bestimmungen des § 12 Abs 1 GrEStG 1955 der zuletzt festgestellte Einheitswert zu verstehen ist (Hinweis E 10.10.1986, 85/16/0014). Übersteigt demnach der Wert der Auflage (hier übernommenes aushaftendes Pfandrecht) den Wert des übereigneten Liegenschaftsanteiles (hier Eigentumswohnung), so ist, ungeachtet der Tatsache, dass der Empfänger der Schenkung durch diese insgesamt bereichert wurde, der Wert der Auflage als Gegenleistung im Sinne des § 11 GrEStG 1955 anzusehen und somit der GrESt zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X04

Im RIS seit

14.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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