RS Vwgh 1986/10/16 85/16/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Rechtssatz

Übersteigt im Falle einer Schenkung unter einer Auflage der Wert der Auflagen den Wert des übereigneten Grundstücks, unterliegt auch eine Schenkung nach bürgerlichem Recht der Grunderwerbsteuer. Unter einer Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung iSd Privatrechtes, sondern auch jede dem Beschenkten als solche auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung iSd bürgerlichen Rechtes bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten und infolgedessen auch

für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende Schenkungssteuer vermindert, zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160014.X03

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten