RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0062

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §12 Abs1;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist eine Schenkung dann nicht von der Besteuerung nach dem GrEStG 1955 ausgenommen, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschr ermittelte Wert der Auflage höher ist als der ebenfalls nach steuerrechtlichen Vorschr ermittelte Wert der Liegenschaft, wobei als Wert der Liegenschaft iSd Bestimmungen des § 12 Abs 1 GrEStG 1955 der zuletzt festgestellte Einheitswert zu verstehen ist. Übersteigt demnach der (anteilige) Wert der Auflage den Wert des übereigneten Liegenschaftsanteiles (Anteil des zuletzt festgestellten Einheitswertes), so ist, ungeachtet der Tatsache, daß der Empfänger der Schenkung durch diese insgesamt bereichert wurde, der Wert der Auflage als Gegenleistung iSd § 11 GrEStG 1955 anzusehen und somit der GrESt zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160062.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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