Rechtssatz: Die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe, damit aber auch der Vorführung zum Strafantritt, ist insbesondere davon abhängig, dass die zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist. Bei dieser Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildet. Da im gegenständlichen Fall die Aufforderung zum Antritt der Ers... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.12.2003, Zl II-STR-03165e/2003, wurde über Herrn H. S., XY, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 (zweiter Fall) in Verbindung mit den §§ 81, 376 Z 14b und 370 Abs 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 15.01.2004 hat Herr H. S. die Gewährung einer Ratenzahlung in monatlichen Teilbetr... mehr lesen...
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten H*********** vom 17. Dezember 2002 lenkte der Berufungswerber am 14. Dezember 2002 um 12,45 Uhr im Gemeindegebiet H*********** auf der L 33 bei Strkm 9,000 in Richtung K********* den Renault ** *** AS, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben, wobei ihm nach der Anhaltung gemäß §97 Abs5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zugangsgewalt dar. Erst eine tatsächliche zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und die folgende Anhaltung ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichteter Verwaltungsakt, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist. Zuletzt aktualisiert am 31.12.200... mehr lesen...
Rechtssatz: Soferne die Voraussetzungen des § 54 b Abs 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben. Hat der Berufungswerber seinen Antrag auf Ratenzahlung im Berufungsvorbringen damit begründet, dass er derzeit in e... mehr lesen...
Rechtssatz: Soferne die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben (so auch VwGH vom 26.1.1995, 94/16/0303). Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist diejenige Sach... mehr lesen...
Rechtssatz: Soziale Aspekte treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe zurück. Schlagworte Unrechtsfolgen mehr lesen...
Rechtssatz: Es stellen zwar die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe und der nachfolgende Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im vorliegenden Fall ist es jedoch weder zu einer solchen zwangsweisen Vorführung noch bisher zu einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gekommen. Hingegen stellte eine Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe weder einen Bescheid noch die Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stellung eines Haftaufschubantrages hinderte nicht den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Im übrigen hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Der Bescheid war sofort vollstreckbar; gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestanden im vorliegenden Fall keine Bedenken. mehr lesen...
Rechtssatz: Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: Einkommenssteuerbescheide belegen gegebenenfalls negative betriebliche Einkünfte für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch das Nichtvorhandensein eines Betriebs- oder gar eines Privatvermögens. Der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt im Vergleich zu den übrigen Kriterien der Strafbemessung nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu. Abweisung. Der Beschwerdeführer wendet sic... mehr lesen...