RS UVS Niederösterreich 2004/02/17 Senat-KO-03-2107

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Rechtssatz

Die bloße Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zugangsgewalt dar. Erst eine tatsächliche zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und die folgende Anhaltung ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichteter Verwaltungsakt, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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