Soferne die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben (so auch VwGH vom 26.1.1995, 94/16/0303). Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist diejenige Sachlage maßgeblich, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung dargestellt hat. Da Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzahlung oder eines angemessenen Strafaufschubes es jedoch ist, dass der Bestrafte glaubhaft macht, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist und der Berufungswerber zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen trotz Aufforderung keine entsprechenden Angaben gemacht hat, ist es der Behörde nicht möglich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 54b Abs 3 VStG für einen angemessenen Strafaufschub oder Teilzahlung vorliegen.