TE UVS Niederösterreich 2004/02/17 Senat-KO-03-2107

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51,  in Verbindung mit §54b VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten H*********** vom 17. Dezember 2002 lenkte der Berufungswerber am 14. Dezember 2002 um 12,45 Uhr im Gemeindegebiet H*********** auf der L 33 bei Strkm 9,000 in Richtung K********* den Renault ** *** AS, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben, wobei ihm nach der Anhaltung gemäß §97 Abs5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von ? 21,-- angeboten wurde und er die Bezahlung verweigerte.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X wegen dieser Übertretung (Art III Abs1 und 5 Z 1 3.KFG-Novelle) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 21,-- verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte fristgerecht Einspruch erhoben und geltend gemacht, er sei damals sehr wohl angegurtet gewesen und habe den Gurt erst nach der Anhaltung durch die Beamten abgelegt.

 

In der Folge hat die Erstbehörde mittels Straferkenntnis vom 19. Februar 2003 über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von ? 21,-- wegen Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes verhängt.

 

Der Beschuldigte hat hierauf einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, welcher vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 14. März 2003 abgewiesen wurde.

 

In der Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 16. Juli 2003 dem Berufungswerber eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (in der Dauer von 12 Stunden) übermittelt; er wurde aufgefordert, sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim Polizeianhaltezentrum 1090 Wien zum Strafantritt zu melden. Er hat hiezu mittels Telefax vom 24. Juli 2003 mitgeteilt, im derzeitigen Verfahrensstadium sei die Vollstreckbarkeit noch nicht gegeben; dies einerseits aus gesundheitlichen Erwägungen (eine Haft könne zu ernsthaften Gesundheitsschäden und zum vorzeitigen Ableben führen), weiters habe er gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe beim VwGH Beschwerde eingelegt.

 

In der Folge hat der Beschuldigte am 22. September 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mittels Fax eine Eingabe eingebracht, in der er ausführt, er wolle sich bezüglich der Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft X im Verfahren 3-*****-02 beschweren. Am 21. September 2003 habe gegen 14,00 Uhr die Gendarmerie bei ihm zwecks Vorführung zur Haft geläutet; er habe daraufhin die beiden Beamten aufgeklärt, dass in diesem Strafverfahren keine Vollstreckbarkeit gegeben sei und ihnen die entsprechenden schriftlichen Beweisstücke übergeben, wodurch er eine Inhaftierung habe abwenden können. Er finde die Vorgangsweise der zuständigen Beamtin der Bezirkshauptmannschaft X nicht gesetzeskonform. Weiters sei er in diesem Verfahren zu 100 % unschuldig. Er habe eindeutig nachgewiesen, dass er derzeit nicht haftfähig sei, dennoch sei die Vorführung versucht worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Gemäß §54b Abs1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

Gemäß §54b Abs2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

 

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde den Berufungswerber mit Schreiben vom 16. Juli 2003 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe im Verfahren 3-*****-02 aufgefordert. Hierauf wurde er am 21. September 2003 von zwei Gendarmeriebeamten zum Haftantritt aufgefordert, wobei er dieser Aufforderung nicht nachkam; seitens der Gendarmeriebeamten wurden keine Zwangsmaßnahmen ergriffen.

 

Der Berufungswerber macht nun geltend, die Aufforderung zum Haftantritt sei unzulässigerweise erfolgt.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine bloße Aufforderung zum Antritt einer Ersatzarreststrafe jedoch weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Anspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit (sie ist daher kein Bescheid) noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Sie stellt daher auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar. Sie unterliegt auch nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug, sodass die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine derartige Aufforderung nicht zulässig ist.

 

Erst eine tatsächliche zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und die folgende Anhaltung ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichteter Verwaltungsakt, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist; in der Eingabe des Berufungswerbers vom 22. September 2003 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine derartige zwangsweise Vorführung erfolgt wäre, vielmehr gibt er an, dass er durch Übergabe diverser Schriftstücke an die Gendarmeriebeamten eine Inhaftierung abwenden konnte.

 

Da aber im Sinne der obigen Ausführungen gegen eine bloße Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe eine Berufung bzw. Beschwerde nicht zulässig ist, war die eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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