RS UVS Vorarlberg 1996/07/08 2-10/96

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Veröffentlicht am 08.07.1996
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Rechtssatz

Die Stellung eines Haftaufschubantrages hinderte nicht den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Im übrigen hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Der Bescheid war sofort vollstreckbar; gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestanden im vorliegenden Fall keine Bedenken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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