Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:
Einkommenssteuerbescheide belegen gegebenenfalls negative betriebliche Einkünfte für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch das Nichtvorhandensein eines Betriebs- oder gar eines Privatvermögens. Der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt im Vergleich zu den übrigen Kriterien der Strafbemessung nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu. Abweisung.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis allein dagegen, daß die belangte Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zutreffend eingeschätzt und davon ausgehend die Strafhöhe rechtswidrig bemessen hat.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Einwand im Ergebnis jedoch nicht im Recht.
Schon in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 7. Mai 1991 hat der Beschwerdeführer angegeben, daß er Bankverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. S, kein sonstiges Vermögen, seit 1988 ein negatives Einkommen und monatliche Alimentations- bzw. Mietzinsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 5.000 S habe. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, hat die belangte Behörde aber alle diese Umstände im Zuge der Strafbemessung ohnedies bereits einbezogen, hätte sie doch anders den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls argumentativ engegentreten müssen. Auch der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers über dessen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse die erstbehördliche Strafbemessung zu korrigieren, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen, seine Position weiter bekräftigenden Tatsachen oder Beweismittel im Berufungsverfahren geltendmachen konnte (die der Berufung angeschlossenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 belegen hingegen auch nur die in diesen beiden Jahren negativen betrieblichen Einkünfte, nicht aber ein nicht vorhandenes Betriebs- oder gar ein nicht vorhandenes Privatvermögen). Zur Bestätigung der erstbehördlichen Strafbemessung sah sich der unabhängige Verwaltungssenat vornehmlich aber auch deshalb veranlaßt, weil zum einen den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen nach der Intention des § 19 Abs.2 letzter Satz VStG gegenüber den sonstigen Kriterien der Strafbemessung schon nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Gesetzesbestimmung nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, Wien 1987, RN 804 ff) und es zum anderen dem Beschwerdeführer offensteht, gemäß § 54b Abs. 2 VStG bei der Strafvollzugsbehörde um Teilzahlung zu ersuchen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.