RS UVS Vorarlberg 1996/09/06 2-01/96

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Veröffentlicht am 06.09.1996
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Rechtssatz

Es stellen zwar die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe und der nachfolgende Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im vorliegenden Fall ist es jedoch weder zu einer solchen zwangsweisen Vorführung noch bisher zu einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gekommen. Hingegen stellte eine Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit (daher kein Bescheid) noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Dasselbe gilt sinngemäß für ein Ersuchen der Verwaltungsstrafbehörde an eine Justizanstalt, in der Zukunft eine verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluß an eine Gerichtshaft zu vollziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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